Vereinssatzung

Des Ski Clubs Mount Lohr.

Vereinssatzung

Satzung Ski Club Mount Lohr (Beschlossen auf der Gründungsversammlung vom 22.09.2013 in Frankfurt am Main; einstimmig angepasst durch die Jahreshauptversammlungen vom 28.09.2014 und 20.09.2015)

§ 1 Name, Sitz

Der Verein führt den Namen Ski Club Mount Lohr

Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz e. V.

Der Sitz des Vereins ist Frankfurt am Main

§ 2 Zweck

Der Ski Club Mount Lohr e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 51 Abs. 1; und zwar insbesondere durch die Förderung des Skisports auf breitester volkstümlicher Grundlage unter Ausschluss von politischen, religiösen oder sonstigen sachfremden Gesichtspunkten im Sinne des § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 21 AO.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch vorbereitende Informationsabende, Fortbildungen und Workshops mit ausgebildetem Personal (Skilehrer, Sportpädagogen, Fachkräfte aus den Bereichen Sportmedizin, Physiotherapie und Aerobic u.a.) zur Förderung gemeinsamer sportlicher Übungen und Leistungen am Frankfurter Lohrberg im Sinne des § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 AO, sowie durch praktische Anwendung im Rahmen von sportlichen Veranstaltungen, die aus geografischen Gründen in wechselnden alpinen Regionen ausgetragen werden, im Sinne des § 67a AO. Errichtung und Betrieb von Skisportanlagen können aus finanziellen Gründen kein kurzfristiges Ziel des Vereins darstellen.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und juristische Person werden. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.

Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen).

Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.

Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge zu leisten. Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge werden durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

Eine Kündigungsfrist wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 4 Vorstand

Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassierer, dem Schriftführer sowie drei Beisitzern.

Der vertretungsberechtigte Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; jedes Vorstandsmitglied bleibt jedoch so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist.

§ 5 Aufwendungsersatz

Alle ehrenamtlich im Verein und für den Verein tätigen Mitglieder können Aufwendungsersatz (§ 670 BGB) nach Nachweis der entstandenen Aufwendungen (Vorlage von Belegen) erhalten.

Übungsleiter erhalten jährlich max. € 2.400,00 (Übungsleiter/Betreuerpauschale gem. § 3 Nr. 26 EStG) nach erbrachten Übungsstunden, die dem Verein zu belegen sind.

Die ehrenamtlich tätigen Vorstandsmitglieder erhalten jährlich eine Aufwandspauschale in Höhe von € 150,00, wenn dies die wirtschaftliche Situation des Vereins zulässt.

Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.

§ 6 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.

Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich oder in Textform per E-Mail unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 4 Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.

Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.

§ 7 Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens

Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Sport und/oder Kultur in Frankfurt/Seckbach.